Schlechte Nachricht für alle Neuwagenkäufer, die bei ihrem Auto “Orangenhaut” entdecken und dann vom Kaufvertrag zurücktreten möchten. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat entschieden, dass es sich bei dem Lackmangel um einen unerheblichen Mangel handelt, sodass höchsten Nachbesserung verlangt werden kann. Als Argument für den Rücktritt vom Kaufvertrag reicht der Lackmangel nicht aus. (Bild:Archiv)
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