Im speziellen Fall hatte der erfolgreiche Kläger von einem Autohaus einen zehn Jahre alten Mercedes C 280 mit rund 88.000 Kilometer gekauft. Die Schäden im Garantiefall wollte das Autohaus allerdings nur übernehmen, wenn sich der Käufer auch per Unterschrift verpflichtet, “Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschlieÃlich beim Verkäufer durchzuführen”.
Die 100.000-Kilometer-Inspektion lieà der Käufer sechs Monate später aber von einer anderen Werkstatt durchführen. Der dabei festgestellte Motorschaden in Höhe von rund 1.000 Euro wollte das Autohaus aus diesem Grund nicht übernehmen.
Der BGH entschied nun, dass das Autohaus wegen “unangemessener Benachteiligung” des Käufers zahlen müsse. Im Urteilsspruch hieà es, dass es Käufern “in vielen Fällen nicht zumutbar” sei, das Auto in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen.
Quelle: tagesschau
Bild: schwarzwälder-bote
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