Am Oberlandesgericht würde nun die Klage eines Mannes abgewiesen, der seinen Neuwagen zurückgeben wollte, weil die stufenlose Automatik seiner Meinung nach nicht richtig funktionierte. Das Gericht hat beschlossen, dass ein zeitweises Hochdrehen des Motors bei Neuwagen kein Mangel darstellt, sondern in diesem Fall dem neusten Stand der Technik entspricht. Das lustige an der Sache ist, dass der Kläger bei der Probefahrt vor dem Kauf einen Vorführwagen mit älterer Automatik gefahren ist, die das zeitweise Hochdrehen beim Schalten nicht hatte.
Das Auto das er dann aber ausgeliefert bekam, hatte eine neuere Version der Automatik mit der Eigenschaft des zeitweisen Hochdrehens. Der Kläger hätte laut Gerichtsurteil auf dieselbe Schaltautomatik bestehen müssen, die er auch Probe gefahren ist. Der Händler ist nur verpflichtet, den neusten Stand der Technik zu liefern, was er in diesem Fall auch getan hat. Hätte der Händler ihm ein Fahrzeug mit der Schaltautomatik, die der Kunde eigentlich gewünscht hätte verkauft, hätte der Kunde den Händler verklagen können. Auf den neuesten Stand der Technik kann man rechtlich also bestehen, auf das altgewohnte leider nicht.
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