Wer haftet bei Unfällen mit Kindern?

Unfall_3 Kinder genieÃen im StraÃenverkehr Sonderrechte. Statt sonst bis zum siebenten Jahr, sind sie bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr von Schadensersatzpflicht und Haftung befreit. Damit wird berücksichtigt, dass Kinder den im StraÃenverkehr typischen Gefahren, oftmals nicht gewachsen sind. Die Sonderrechte können auch für das Spielen auf dem Bürgersteig gelten, wie sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ergibt. Im entscheidenen Fall tobten Kinder auf dem Gehsteig am StraÃenrand.

Ein achtjähriger Junde wurde von seinen Kameraden angefeuert, sein Fahrad immer schneller zu schieben. SchlieÃlich lieà er los, das Rad rollte auf die StraÃe und kollidierte mit einem Auto. In diesem Tatbestand sieht der BGH den typischen Fall, dass Kinder im entsprechenden Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs nicht in der Lage zu verkehrsgerechtem Verhalten seien. Keine Haftungsbeschränkung liegt jedoch laut BGH, wenn Kinder zwischen sieben und zehn Jahren mit einem Skateboard, Kickboard oder Fahrrad gegen ein am StraÃenrand geparktes Auto fahren, da das stehende Auto laut Gericht nicht dem StraÃenverkehr zugeordnet wird. Hier muss die in der Regel abgeschlossene Haftpflichtversicherung zahlen. (Foto: Christian Kaiser)

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