Wer als Halter sein Auto an einen Dritten verschenkt, damit er den Wagen ausschlachten kann, muss auch dafür sorgen, dass der jeweilige Abnehmer das Fahrzeug nach Vorschrift demontiert oder eben entsorgt. Wenn er das nicht macht kann er sich wegen einer umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar machen, was jetzt das Oberlandesgericht Celle klarstellte.
In einem konkreten Fall wurde einer Frau vorgeworfen, dass sie ein nicht mehr fahrbereites Auto in einer Zeitung zum Ausschlachten angeboten habe und danach an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkte. Einige Tage später wurde das Auto in Hannover gefunden, wo es ohne Kennzeichen im StraÃenraum abgestellt war.
Laut Auffassung der Staatsanwaltschaft sei dieses Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Das Auto habe noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte habe sich nicht um die ordnungsgemäÃe Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert.
Quelle: auto-presse
Bild: railroadpics

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